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Was bin ich?

Mitglied Admin
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Welche Krankheit kann auch Inkubationszeiten von 11 Jahren haben?


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Infektionskrankheit Lepra von 9 Monaten bis zu 20 Jahren


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Ok, dann stell ich die nächste Frage:
Welche Krankheit hat denn ähnlich lange Inkubationszeiten?


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Creuzfeld Jakob Krankheit 6 Monate - 30 Jahre.
Nächste Frage überlege ich mir noch :o)


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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wie wäre es mit der Borreliose, die ist lange nicht nachweisbar und man hat ohne Behandlung immer etwas davon
wie kann man sie diagnostizieren?


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Die Borreliose kann sicher nur über den PCR Test (DNA des Erregers in der infizierten Zecke) nachgewiesen werden, vor allem bei positivem PCR-Hauttest
http://www.zeckenbiss-borreliose.com/zecken-pcr.html
Wer kennt noch andere diagnostische Möglichkeiten?


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Zuerst sollte beim Entdecken einer Zecke darauf geachtet werden, ob sich ein roter Hof mit heller Einstickstelle bildet. Die Wanderröte könnte ein erstes Zeichen sein.
Die Zecke sollte fachgerecht entfernt werden.


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Was wäre denn nicht fachgerecht?


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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hm.
https://www.zecken.de/de/zecken-entfernen
da gibt es sogar eine Doktorarbeit drüber!
aber wichtig:
Zecke möglichst hautnah greifen -egal welches Hilfsmittel benutzt wird;
Zecke nicht quetschen, um die Freigabe der gefährlichen Körperflüssigkeit zu verhindern.
Zecke nicht drehen, nicht mit kräftigem Ruck entfernen
Zecke hautnah, langsam und kontrolliert entfernen und so schnell es geht nach dem Zeckenstich!
- rückstandsfrei!
Frage: welche Körperflüssigkeiten sind gemeint?


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Wenn die Zecke gequetscht wird, vor allem am voll gesogenen Leib, dann entleert sie ihren Darminhalt in die Einstichstelle und da sind besonders viele Erreger drin.
Gehen wir mal von der Zecke weg.
Was fällt euch zu pathologischen Darmentleerungen ein? Lecker, was? Und dann einfach eine neue Frage hier hinein stellen


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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oh ja, vor allem nach dem Frühstück.
wie wäre es mit Salmonellen,
aber fange ich mal anders an:
§6 IfSG meldepflichtig,
1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod bzgl. folgende Krankheiten:
a) Botulismus
b) Cholera
e) akute Virushepatitis
f) Enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
k) Milzbrand, speziell Darmmilzbrand
q) Typhus abdominalis oder Paratyphus,
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt, ...
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, ..


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern soweit nicht in §6 genannt
(1) 1 Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
1.
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2.
Bacillus anthracis
3.
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
4.
Borrelia recurrentis
5.
Brucella sp.
6.
Campylobacter sp., darmpathogen
7.
Chlamydia psittaci
8.
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
9.
Corynebacterium spp., Toxin bildend
10.
Coxiella burnetii
11.
humanpathogene Cryptosporidium sp.
12.
Ebolavirus
13.
a)
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b)
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
14.
Francisella tularensis
15.
FSME-Virus
16.
Gelbfiebervirus
17.
Giardia lamblia
18.
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
19.
Hantaviren
20.
Hepatitis-A-Virus
21.
Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
22.
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
23.
Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
24.
Hepatitis-E-Virus
25.
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
26.
Lassavirus
27.
Legionella sp.
28.
humanpathogene Leptospira sp.
29.
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
30.
Marburgvirus
31.
Masernvirus
32.
Mumpsvirus
33.
Mycobacterium leprae
34.
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
35.
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
36.
Norovirus
37.
Poliovirus
38.
Rabiesvirus
39.
Rickettsia prowazekii
40.
Rotavirus
41.
Rubellavirus
42.
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
43.
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
44.
Salmonella, sonstige
45.
Shigella sp.
46.
Trichinella spiralis
47.
Varizella-Zoster-Virus
48.
Vibrio cholerae O 1 und O 139
49.
Yersinia pestis
50.
Yersinia spp., darmpathogen
51.
andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
(2) 1Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. 2Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) 1Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
1.
Treponema pallidum
2.
HIV
3.
Echinococcus sp.
4.
Plasmodium sp.
5.
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Meine Frage
was ist das gefährliche an der HUS?


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 982
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hier die Korrektur von § 7 mit Durchfall
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
(1) 1Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
2. Bacillus anthracis – Milzbrand s. § 6
6. Campylobacter sp., darmpathogen – Mikrobiell bedingte LM-Vergiftung/Akute infektiöseGastroenteritis **
8. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis- Botulismus
11. humanpathogene Cryptosporidium sp. - Cryptosporiden
12. Ebolavirus – virusbedingtes hämorrhagisches Fieber*
13. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) **
b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
16. Gelbfiebervirus - Gelbfieber
17. Giardia lamblia -Lambliasis
19. Hantaviren *
20. Virushepatis
Hepatitis-A-Virus
21. Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
22. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
23. Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
24. Hepatitis-E-Virus
25. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis – Influenza, Grippe
26. Lassavirus *
27. Legionella sp. - Legionellose, Legionärskrankheit
28. humanpathogene Leptospira sp. - Leptospirose
30. Marburgvirus*
36. Norovirus **
40. Rotavirus **
42. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise **
43. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise **
44. Salmonella, sonstige**
45. Shigella sp. - Shigellenruhr
46. Trichinella spiralis -Trichinen
48. Vibrio cholerae O 1 und O 139 - Cholera
50. Yersinia spp., darmpathogen **
51. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
2Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2) 1Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. 2Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) 1Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
4 Plasmodium sp. - Malaria
2Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.


   
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Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 982
Themenstarter  

Aber da gibt es ja noch weitere Erkrankungen mit pathologischen Darmentleerungen, z.B. organabhängig... wer weiß darüber etwas?


   
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Das e-Vidia Heilpraktikerforum: Ein umfassender Wissensschatz für Heilpraktiker seit 2006

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