Heilpraktiker Wissen Gesetzeskunde
Aufzeichnung aus dem Crashkurs – Gesetzeskunde für Heilpraktiker Anwärter
Das ist die wirklich aktuelle 😉 Grundlage für das Heilpraktiker Gesetz – den genauen Textlaut solltest du kennen!
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939
§ 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.
§ 2 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft erhalten.
§ 3. Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen